16.08.2013
Öffentliches Vergabeverfahren nötig, aber kein Wettbewerb

Der Regierungsrat teilt mit: „Im Zusammenhang mit dem geplanten Erweiterungsbau des Kunstmuseums Thurgau in der Kartause Ittingen haben sich beschaffungsrechtliche Fragen gestellt. Nun liegt das entsprechende Rechtsgutachten vor. Es zeigt auf, dass der Erweiterungsbau unter das öffentliche Beschaffungsrecht fällt und dafür ein entsprechendes Vergabeverfahren nötig ist. Die Stiftung Kartause Ittingen als Bauherrin wird das Projekt Erweiterungsbau gestützt auf diese Erkenntnis nach Genehmigung des Sanierungskredits durch den Grossen Rat weiterführen.
Die vergaberechtlichen Fragen rund um den Erweiterungsbau des Kunstmuseums Thurgau auf dem Grundstück der Kartause Ittingen sind geklärt. Der Zürcher Rechtsanwalt Dr. Peter Galli hat der Stiftung Kartause Ittingen und dem Regierungsrat sein Rechtsgutachten vorgelegt. Der Experte des öffentlichen Beschaffungsrechts kommt zum Schluss, dass der Erweiterungsbau nicht freihändig vergeben werden kann und dafür ein öffentliches Vergabeverfahren durchzuführen sei.
Bereits erbrachte Planungsleistungen können unter gewissen Voraussetzungen weiterverwendet werden. Diese sind differenziert nach dem betroffenen Leistungserbringer zu beurteilen. Insbesondere die künftigen Architektur- und Bauingenieurleistungen sind in einem öffentlichen Submissionsverfahren neu auszuschreiben und in diesem neuen Verfahren unter Ausschluss der bisherigen Leistungserbringer zu vergeben.
Richtig entschieden
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau und der Stiftungsrat der Kartause Ittingen haben das Gutachten zur Kenntnis genommen. Beide Seiten teilen die Beurteilung und Schlüsse des Gutachtens und sind gewillt, gestützt darauf das Kunstmuseum in der Kartause Ittingen zukunftsgerichtet weiterzuentwickeln.
Die Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission des Grossen Rates (GFK) wurde in ihrer gestrigen Sitzung vom Gutachter Dr. Peter Galli über die Ergebnisse des Gutachtens informiert. Die Mitglieder der GFK begrüssen die Klärung und sehen sich bestärkt darin, dass der Grosse Rat mit der vorläufigen Sistierung des Geschäfts richtig entschieden hat.
Weiteres Vorgehen
Die Stiftung Kartause Ittingen wird als Bauherrin den Erweiterungsbau unter Einhaltung der gesetzlichen Regelungen des öffentlichen Beschaffungswesens weiterführen. Dieser soll mit der kantonsseitigen Sanierung der bestehenden Ausstellungsräume zeitlich koordiniert erfolgen. Dem Grossen Rat wird hierfür im Rahmen des Voranschlages 2014 die entsprechende Budgetbotschaft vorgelegt. Darin wird der Objektkredit für die Sanierung der bisherigen Ausstellungsräume des Kunstmuseums beantragt und über das Projekt des Erweiterungsbaus der Stiftung Kartause Ittingen informiert. Nach der Kreditfreigabe ist geplant, im Winter 2014/2015 mit den Bauarbeiten zu beginnen. Dieses weitere Vorgehen wird von einer klaren Mehrheit der Mitglieder der GFK unterstützt.“
*
Kein Wettbewerb
Im Gutachten werde aufgezeigt, dass bereits erbrachte Planungs- und Projektierungsleistungen unter gewissen Voraussetzungen weiterverwendet werden könnten, erklärt Regierungsrätin Monika Knill auf Anfrage von thurgaukultur.ch. „Das heisst, dass der Erweiterungsbau wohl nicht viel anders aussehen wird. Für eine solche Umsetzung ist die Durchführung eines Wettbewerbsverfahrens nicht notwendig. Es ist jedoch ein öffentliches Vergabeverfahren durchzuführen, wobei die Architektur- und Bauingenieurleistungen aufgrund des Schwellenwertes unter Ausschluss der bisherigen Leistungserbringer zu vergeben sind.“
Bezahlt hat der Kanton Thurgau bisher eine Machbarkeitsstudie und ein Vorprojekt in Höhe von 580‘000 Franken. (ho)
Zwei Auszüge aus dem 48 Seiten starken Gutachten des Zürcher Rechtsanwalts Peter Galli
„Es sind im vorliegenden Fall gravierende Verletzungen des geltenden Vergaberechts erfolgt. Statt der Durchführung der vorgeschriebenen Vergabeverfahren wurden mehrere staatliche Aufträge mit einem erheblichen Beschaffungswert freihändig vergeben.
Dieser Fakt hat Konsequenzen für das weitere Vorgehen:
Ein „Königsweg“, der trotz des Geschehenen eine rechtskonforme Abwick-lung des Gesamtgeschäfts ohne jegliche Nachteile für die Vergabebehörde ermöglichen würde, existiert nicht. Mit anderen Worten haben die begangenen Rechtsverletzungen auf jeden Fall Nachteile gegenüber einer Situation zur Folge, bei welcher die Verantwortlichen von Anfang an rechtskonform gehandelt hätten.
Soll das weitere beschaffungsrechtliche Vorgehen im Zusammenhang mit der Realisierung des Erweiterungsbaus für das Thurgauer Kunstmuseum möglichst rechtskonform durchgeführt werden, muss zumindest beim Architekturauftrag und beim Bauingenieurauftrag Remedur geschaffen werden.“
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„Vergaberechtlich am einfachsten wäre es, wenn die bereits erbrachten Leistungen „eingestampft“ würden und man einfach neu mit rechtskonformen Vergabeverfahren bezüglich der Architektur- und den Bauingenieur- leistungen nochmals beginnen würde. Dann könnten alle rechtlichen Risi- ken, insbesondere auch bezüglich der urheberrechtlichen Problematik33, ausgeschaltet werden, weil das bisherige – teilweise rechtswidrige Vorgehen – gar keine Rolle mehr spielen würde. Allerdings blieben auch hier (zumindest theoretisch) Schadenersatzansprüche der betroffenen Vertragspartner vorbehalten.
Diese Radikallösung dürfte jedoch kaum in Frage kommen, wären damit doch die erheblichen finanziellen Mittel verloren, die bereits in die genann-ten Projektbestandteile investiert worden sind.
Aufgrund der Frage des Auftraggebers nach der weiteren Verwendbarkeit der bereits erbrachten Leistungen geht der Unterzeichnete auch davon aus, dass diese Variante kaum in Frage kommen dürfte.“
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