11.12.2015
Lotterie- und Sportfonds
Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat Botschaft und Entwurf zur Änderung des Lotteriegesetzes. Damit sollen die Finanzkompetenzen für den Lotterie- und Sportfonds neu geregelt werden. Der Regierungsrat soll nur noch über Beiträge bis drei Millionen Franken entscheiden. Die Kompetenz bei grösseren Beiträgen soll beim Grossen Rat liegen, ausserdem sollen solche Beiträge dem fakultativen Referendum unterstellt werden.
Der kantonale Anteil von jährlich rund 14,6 Millionen Franken am Ertrag der Swisslos Interkantonale Landeslotterie wird für gemeinnützige, kulturelle, sportliche und wohltätige Zwecke verwendet. Im Kanton Thurgau fallen unter anderem Beiträge an kulturelle Projekte, Förderbeiträge an Kulturschaffende, Beiträge an die Kulturstiftung, an Sportverbände und -projekte sowie Beiträge an die Denkmalpflege darunter. Ebenso können Jugendaktivitäten und humanitäre Hilfsaktionen finanziert werden. Bei den Swisslosgeldern handelt es sich nicht um Steuererträge, sondern um eine Spezialfinanzierung. Die Verwendung dieser Gelder ist in hohem Mass durch übergeordnetes Recht bestimmt.
Im Rahmen der Beratung einer Parlamentarischen Initiative im Grossen Rat hat der Regierungsrat in Aussicht gestellt, dass er Vorschläge zu einer Neuregelung für die Verwendung der Swisslos-Gelder unterbreiten werde. Bis anhin gehört der Kanton Thurgau zu den 23 Kantonen, in denen der Regierungsrat in abschliessender Kompetenz über die Ausgaben des Lotterie- und des Sportfonds entscheidet. Nun legt der Regierungsrat dem Grossen Rat die Botschaft zur Änderung des Lotteriegesetzes vor. Künftig soll der Regierungsrat bei einmaligen Beiträgen bis drei Millionen Franken und bei neuen jährlich wiederkehrenden Beiträgen bis zu einer Million Franken in eigener Kompetenz entscheiden. In der Vernehmlassungsfassung lagen beide Beträge bei drei Millionen Franken. Bei einmaligen oder neuen jährlich wiederkehrenden Beiträgen, welche die genannten Summen übersteigen, soll die Kompetenz neu beim Grossen Rat liegen. Ausserdem sollen solche Beiträge neu dem fakultativen Referendum unterstellt werden, das heisst, entsprechende Grossratsbeschlüsse unterliegen der Volksabstimmung, wenn 2000 Stimmberechtigte dies innert drei Monaten seit der Veröffentlichung verlangen. Ebenfalls neu soll bei Beiträgen über 200 000 Franken je nach Sachbereich bei der Kultur- oder der Sportkommission eine Stellungnahme eingeholt werden. Diesen Betrag hat der Regierungsrat aufgrund der Vernehmlassung nach unten angepasst. Im Übrigen bleibt der Regierungsrat nach der Vernehmlassung bei seinen ursprünglichen Vorschlägen.
Als Folge der Neuregelung der Finanzkompetenzen im Lotteriegesetz ist auch das Gesetz über die Kulturförderung und die Kulturpflege anzupassen. Die vorgeschlagenen Änderungen führen zu geringen Mehrkosten für den Kanton.
(I.D.)
Im Anhang finden Sie den Entwurf Gesetz betreffend Änderung des Lotteriegesetzes
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